Fördermittel für Kleinkläranlagen

Da der Schwerpunkt unserer Arbeit in Sachsen und Thüringen liegt, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Sie an dieser Stelle lediglich mit den Fördermöglichkeiten von Kleinkläranlagen in den Ländern Sachsen und Thüringen informieren wollen. Kommen Sie aus einem anderen Bundesland, so erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Unteren Wasserbehörde.

Generell gilt:

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Zweckverband oder Ihrer Gemeinde, ob Sie vor der Beauftragung einer Firma einen "fördermittelunschädlichen Baubeginn" beantragen sollen! Dies ist in Sachsen und Thüringen zwingend nötig! Das bedeutet: Beginnen sie mit den Bauarbeiten bevor die rechtlichen Fragen geklärt sind, verwirken Sie sich die Vergünstigung durch Fördermittel.

Unsere Informationen zu Fördermitteln für Kleinkläranlagen und das Genehmigungsverfahren im Überblick:

Änderung des Thüringer Wasserhaushaltsgesetzes wird tiefgreifende Änderungen für die Abwasserzweckverbände mit sich bringen

Laut dem Entwurf des überarbeiteten Thüringer Wassergesetzes, den Umweltministerin Anja Siegesmund (B 90/Grüne) am 26. September 2018 ins Kabinett einbringen will, sollen Zweckverbände bei einem notwendigen Bau von vollbiologischen Kleinkläranlagen stärker in die Pflicht genommen werden:

So sollen die Wasser- und Abwasserzweckverbände, sofern die Grundstückeigentümer damit einverstanden sind, für die Kosten zur Errichtung der Anlagen und den laufenden Betrieb aufkommen, bestätigte Umwelt-Staatssekretär Olaf Möller auf Nachfrage dieser Zeitung.

„Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe, die unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der effektivsten Lösung zugeführt werden soll. Das heißt aber nicht, dass man sich in einigen Regionen über eine Privatisierung dieser Aufgabe entledigen kann“, verwies Möller auf die zahlreichen Sanierungsanordnungen, mit denen Haus- und Grundstückseigentümer aufgefordert wurden, auf eigene Kosten vollbiologische Kleinkläranlagen zu errichten und zu unterhalten.

Nach wie vor gelte das Solidarprinzip, betonte Möller. Mit der geplanten Änderung des Thüringer Wassergesetzes wolle man die Zweckverbände auch ermuntern, den Bau von zentralen Kläranlagen oder Gruppenlösungen wieder stärker in den Fokus zu rücken.

Bitte lesen Sie hier weiter

Juli 2017: Umweltstaatssekretär Möller: Wir wollen den Anschlussgrad in Thüringen durch Förderung von Gruppen- und Ortskläranlagen zügig steigern

Bericht zur kommunalen Abwasserentsorgung 2017 veröffentlicht

Der Anschlussgrad an die öffentliche Abwasserbeseitigung ist gegenüber dem letzten Berichtsjahr 2015 um 2 Prozent gestiegen. In Thüringen werden damit 79 Prozent des Abwassers der Bevölkerung in kommunalen Kläranlagen behandelt. Das geht aus dem heute veröffentlichten Bericht zur Abwasserentsorgung im Freistaat hervor.

„Gute Abwasserbeseitigung ist die Grundlage für saubere Gewässer, reines Grundwasser und gesundes Trinkwasser. Deshalb haben wir in den letzten 2 Jahren rund 33,9 Millionen Euro in den Ausbau der öffentlichen Abwasserbehandlung gesteckt“, sagte Umweltstaatssekretär Möller heute in Erfurt.

Um den Anschlussgrad weiter zu erhöhen, strebe Thüringen besonders im ländlichen Raum lokal angepasste Lösungen wie Gruppen- und Ortskläranlagen an. „Unser Ziel ist, die finanziellen Lasten des Ausbaus vor Ort gerechter zu verteilen“, so Möller mit Blick auf die Novellierung des Thüringer Wassergesetzes.

Die Abwasserzweckverbände sollen künftig insbesondere beim Errichten kleinerer kommunaler Kläranlagen und dem Erhöhen des Anschlussgrades an bestehende kommunale Kläranlagen finanziell unterstützt werden. „Bei den Kleinkläranlagen wollen wir die Abwasserzweckverbände zum Anschluss verpflichten. Dafür sind entsprechende Anreize im Doppelhaushalt 2018/2019 vorgesehen“, so Möller abschließend.

Thüringen hat im Vergleich mit anderen Bundesländern Nachholbedarf beim Anschluss der Haushalte an das öffentliche Abwassernetz. Der Anschlussgrad liegt deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von rund 96 Prozent. Mit dem Landesprogramm Gewässerschutz werden bis zum Jahr 2021 ca. 2.500 Projekte zur Verbesserung der Gewässerqualität in Thüringen umgesetzt. Darunter sind 475 Maßnahmen zur Abwasserbehandlung und den Anschluss an die kommunale Abwasserentsorgung vorgesehen.

Hintergrund

Das Thüringer Umweltministerium hat heute den Lagebericht zur Beseitigung von kommunalem Abwasser in den Jahren 2015 und 2016 veröffentlicht. Dieser informiert über die Anzahl und die Ausbaukapazität der kommunalen Kläranlagen und deren Reinigungsleistung. Auch über die Entwicklung der Klärschlammentsorgung und Investitionen im Abwasserbereich wird periodisch berichtet.

Seit 1990 haben die Abwasserzweckverbände bzw. die Gemeinden ca. 5,36 Milliarden Euro in die Abwasserentsorgung investiert. Das Thüringer Umweltministerium hat den Abwasserzweckverbänden und eigenentsorgenden Gemeinden seither für die Errichtung der abwassertechnischen Infrastruktur ca. 1,6 Milliarden Euro Fördermittel bereitgestellt.

Der vollständige Lagebericht ist abrufbar unter:

http://apps.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload1721.pdf

Hier finden Sie als Aufgabenträger die Richtlinie für die Fördermittelvergabe für die Abwasserentsorgung:

Richtlinie für die Förderung von Vorhaben der Abwasserentsorgung im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz

Fördermittel für das Land Thüringen 2018

Grundstückseigentümer, die ihre Kleinkläranlage auf den neusten Stand der Technik bringen, erhalten den Angaben zufolge ab dem 13. August 2018 Zuschüsse von bis zu 2.500 Euro. Für den Ersatz-Neubau einer Kleinkläranlage für vier Einwohner erhöht sich der Grundzuschuss demnach von 1.500 Euro auf 2.500 Euro. Bei Nachrüstungen von bestehenden Kleinkläranlagen für vier Einwohner erhöht sich der Grundzuschuss von 750  Euro auf 1.250 Euro. Auch die Zuschüsse pro zusätzlichem Einwohner, der an die Kleinkläranlage angeschlossen ist, wurde um bis zu 100 Euro angehoben.

Wenn private und öffentliche Gruppenkleinkläranlagen, also Kleinkläranlagen für mehrere Grundstücke, errichtet werden, gibt es dem Ministerium zufolge für den Bau von Schmutzwasserkanälen, die im öffentlichen Raum liegen, einen Zuschuss von 250 Euro pro Meter. Bei der Errichtung von rein öffentlichen Gruppenkleinkläranlagen, also Kleinkläranlagen der Abwasserzweckverbände oder Gemeinden, wird der Zuschuss zusätzlich um zehn Prozent erhöht, hieß es.

Die Förderung ist den Angaben zufolge für Grundstückseigentümer möglich, deren Grundstück nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Zweckverbandes oder der zuständigen Gemeinde dauerhaft nicht an eine kommunale Abwasserentsorgung angeschlossen werden soll bzw. kann.

Eine schöne Übersicht erhalten Sie auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank:
Förderprogramm Kleinkläranlagen 

Voraussetzungen
Das zu entwässernde Grundstück bzw. die Grundstücke müssen sich in einem Gebiet befinden, das durch den kommunalen Aufgabenträger dauerhaft nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden soll.
Bei direkter Einleitung des Abwassers aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer (Direkteinleitung) muss der Bauherr über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfügen. Bei Einleitung des Abwassers in einen Kanal (Indirekteinleitung) muss die Zustimmung des kommunalen Aufgabenträgers vorliegen.
Bei Einleitung in einen Kanal muss eine Vorreinigung des häuslichen Abwassers vom Aufgabenträger vorgeschrieben sein.
Bei Ersatzneubau muss die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegen.
Der ordnungsgemäße Betrieb und die Wartung der Anlage müssen sichergestellt sein.
Von der Förderung ausgeschlossen ist die abwassertechnische Ersterschließung von Grundstücken.
Die erstmalige Errichtung einer Kleinkläranlage von privaten Bauherren kann nur gefördert werden, wenn das vom Grundstück stammende häusliche Abwasser bisher ohne Vorreinigung in den kommunalen Abwasserkanal eingeleitet wurde.
 
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen.
Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Zahl der Einwohnerwerte (EW).
Für den Ersatzneubau einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe beträgt der Grundzuschuss für bis zu 4 EW 2.500 EUR zuzüglich 250 EUR je weiterem EW.
Für die Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe beträgt der Grundzuschuss für bis zu 4 EW 1.250 EUR zuzüglich 125 EUR je weiterem EW.
Bei weitergehenden Reinigungsanforderungen wird ein zusätzlicher Zuschuss für bis zu 4 EW in Höhe von 500 EUR zuzüglich 75 EUR je weiterem EW gewährt.
 
Für die Beratungs- und Organisationsleistungen erhalten kommunale Aufgabenträger je Anlage 115 EUR.
 
Antragsverfahren
Die Bürger werden jährlich in einer öffentlichen Bekanntmachung aufgefordert für die Kleinkläranlagen, die in den nächsten zwei Jahren durch einen Ersatzneubau ersetzt oder nachgerüstet werden sollen, bei dem kommunalen Aufgabenträger Fördermittelanträge einzureichen.
Der kommunale Aufgabenträger kann pro Jahr für maximal 10% der Kleinkläranlagen in den förderfähigen Gebieten Fördermittelanträge als Vorschlag weiterleiten.
Der kommunale Aufgabenträger reicht seine Vorschlagsliste und seine eigenen Anträge ein.
 
Hier erklärt Ullrich, wie er durch die TAB seine Kläranlage fördern ließ.
 
 
Alle aktuellen Details und Formulare für die Förderung von Kleinkläranlagen  finden Sie hier auf der Seite der TAB.
 Alle Formulare für die Förderung von Kleinkläranlagen  finden Sie hier auf der Download-Seite der TAB.
 
Oder Sie setzen sich direkt mit der TAB in Verbindung:
Thüringer Aufbaubank (TAB)
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Tel. (03 61) 74 47-4 45
Fax (03 61) 74 47-2 71
E-Mail: info@aufbaubank.de
Internet: http://www.aufbaubank.de
 Für genauere Angaben folgen Sie bitte dem Link zur Förderdatenbank.
Quelle
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 10. November 2015, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 48 vom 30. November 2015, S. 2114.
 
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2020.


Fördermittel 2017 für das Land Sachsen

Förderung für Kleinkläranlagen im Land Sachsen über das Jahr 2015 hinaus (Stand Nov. 2015)

Das Datum 31.12.2015 hat in Sachsen eine lange Tradition. Seit dem Jahr 2009 ist bekannt, dass an diesem Tag die Frist zur Umrüstung von teilbiologischen Kläranlagen auf vollbiologische Kläranlagen abläuft. Es gab Anschreiben, Verbandsversammlungen, Presseartikel usw. Und als Anreiz und zur Entlastung der Bürger wurde durch die SAB  Fördermittel gewährt (RL SWW/2009).

Die meisten haben die Chance auf Fördermittel genutzt, Ihre Kläranlagen fristgerecht umgerüstet und zur Entlastung einen Zuschuss erhalten. Nur ca. ¼ bis 1/3 der betroffenen Sachsen im ländlichen Bereich müssen Ihre Kläranlagen noch auf den Stand der Technik umrüsten (ca. 26.000 bis 45.000 Haushalte).

Erhalten diese Säumigen auch noch einen Zuschuss?

Auf der "Landeskonferenz Abwasser" des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, SMUL, am 9. 11.2015, wurden durch einen Vertreter des SMUL die Grundzüge der Förderung nach 2015 dargelegt. Allerdings mit dem mehrmaligen Hinweis, dass diese noch durch das Sächsische Kabinett verabschiedet werden müssen.   

Änderungen:

  1. Die bisherige Regel lautete: bis zum 31.12.2015 muss die Kläranlage in Betrieb und durch den Zweckverband abgenommen wurden sein.
    Die Neue: die Anlage muss bis zum 31.12.2015 in Betrieb genommen sein, oder:
  2. Fördermittel in der bekannten Höhe werden ebenfalls gewährt, sollte der Bau und Betrieb erst 2016 erfolgen, wenn die Fristüberschreitung nicht von den Bauherren verschuldet ist.

Dies bedeutet: wer nachweisen kann, dass er bist Mitte 2015 einen Auftrag für die Errichtung einer Kleinkläranlage ausgelöst und natürlich auch das Genehmigungsverfahren eingeleitet hat, der kann auch noch im Jahr 2016 Fördermittel bzw. ein zinsgünstiges Darlehn erhalten. Prinzipiell besteht kein Rechtsanspruch auf Fördermittel.

Regelungen für ALG2 Empfänger:

ALG2 Empfänger können prinzipiell keine Förderung erhalten. Die Finanzierung ist mit dem Jobcenter abzustimmen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die SAB:

Servicehotline Kleinkläranlagen
Tel. 0351 4910 - 4960
Fax 0351 4910 - 4605

Unsere allgemeine Erklärung zum Thema Fördermittel für Kleinkläranlagen in Sachsen 2015:

  • Bei dem Bau einer neuen Mehrkammergrube mit nachgeschaltener Pflanzenkläranlage, können Sie bei Ihrem Zweckverband / bei Ihrer Gemeinde
    1.500,-€ (bei 4 Personen, je weiteren EW 150 €) Fördermittel beantragen.
  •  Wenn Sie eine Pflanzenkläranlage Ihrer bestehenden Grube nachschalten, erhalten Sie 1.000,-€ (bei 4 Personen, je weiteren EW 150 €) Zuschlag. (z.B. bei 6 Personen 1.300,- €)

Beachten Sie, dass es keinen Rechtsanspruch auf Fördermittel gibt und jede Entscheidung der SAB eine Einzelentscheidung ist.

Bitte informieren Sie sich über die Homepage der SAB: www.sab.sachsen.de

Allgemeiner Hinweis

In Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern werden durch die Gemeinden bzw. die Zweckverbände Fördermittel für den Bau von vollbiologischen Kleinkläranlagen ausgereicht. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Abwasserzweckverband nach den geltenden Fördermittelrichtlinien.

Auf den Seiten verschiedener Abwasserzweckverbände werden die Vergabebedingungen für Fördermittel sehr ausführlich erklärt. Hier einige Links, in welchen die Fördermittelvergabe in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern beispielhaft erklärt werden. Natürlich können Sie sich auch direkt an Ihren Abwasserzweckverband wenden (DWA-Link: Übersicht der Zweckverbände Sachsens).



Genehmigungsverfahren für Kleinkläranlagen / Pflanzenkläranlagen

Vorweg: Kleinkläranagen mit einer bauaufsichtlichen Zulassung werden reibungslos genehmigt. Existiert diese Zulassung nicht, so ist ein Einzelgenehmigungsverfahren notwendig. Dies ist etwas langwieriger und teurer.

Soll eine Kleinkläranlage gebaut werden, muss ein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer (Fluss/Bach oder das Grundwasser) nach §7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes gestellt werden.

Erfolgt die Ableitung des gereinigten Abwassers in einen bestehenden Kanal (Rechtsträger Abwasserzweckverband), so muss lediglich ein Antrag auf Bau und Betrieb einer Grundstücksentwässerungsanlage gestellt werden. Der Antrag kann formlos erfolgen.

Während des Genehmigungsverfahrens, wird zeitgleich die Befreiung des Antragstellers von der Abwasserüberlassungspflicht geprüft.

Für die Beantragung der wasserrechtlichen Genehmigung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • die Zulassungsnummer der Kläranlage ("Z-Nummer")
  • das entsprechende ausgefüllte Formular,
  • Übersichtsplan M 1 : 25.000 mit der eingezeichneten Kläranlage und der Ableitung des gereinigten Abwassers,
  • ein Lageplan 1 : 500 mit der eingezeichneten Kläranlage und der Ableitung des gereinigten Abwassers, (amtliche Flurkarte),
  • bei einer Einleitung in das Grundwasser: ein Versickerungsgutachten

Sollten Sie sich für den Bau einer Pflanzenkläranlagen PKA ELSA von aqua nostra entscheiden, so erhalten Sie mit Ihrem Angebot die notwendigen Unterlagen als Anlage zum Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis.


 
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